Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Gleiche Lehrerbesoldung als Verfassungsauftrag
Diese auch nach fast 200 Jahren noch immer bestehende Kleiderordnung siedele Grundschulkräfte ganz unten in der Gehaltsklasse an. Auch die Kolleginnen und Kollegen an den Schulen im Bereich der Sekundarstufe I müssten hinnehmen, dass ihre Arbeit offensichtlich weniger wert sei, als in der „oberen Etage“. „Wie das zum Beispiel unsere Hauptschulkollegen nachvollziehen sollen, ist mir bis heute schleierhaft“, so Beckmann.
Der VBE-Landesvorsitzende gab bekannt, dass der VBE unter dem Motto „Mehr Gerechtigkeit wa(a)gen“ alle in NRW politisch Verantwortlichen für Bildung dazu auffordere, endlich die Gleichwertigkeit der Lehrerarbeit anzuerkennen. „Wir fordern von der Landesregierung NRW, das Dienst- und Besoldungsrecht entsprechend zu ändern und dass sie dafür sorgt, dass der Forderung der Gleichwertigkeit auch im Tarifrecht Rechnung getragen wird“, macht Beckmann deutlich. Schließlich stehe für den VBE fest, dass jenes überkommene Kastendenken nicht in eine moderne Schule in einer demokratischen Gesellschaft passe und darüber hinaus nicht dem in der Landesverfassung von NRW verankerten Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ entspreche. Des Weiteren würden weder die Lehrerausbildung noch der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag, die bisher als Argumente dienten, die praktizierte Ungerechtigkeit heute noch rechtfertigen.
Unter Verweis auf das Gutachten „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ des Bielefelder Rechtsexperten Prof. Dr. Gusy im Auftrag des VBE führt Beckmann weiter an: „Für die Fortführung der bisherigen Besoldungshierarchie im Lehrerberuf enthält das Grundgesetz keine zwingenden Gründe. Wer Lehrämter weiterhin ungleich behandeln will, muss diese Ungleichheit begründen können.“
In dem Gutachten werden deshalb Argumente und Gegenargumente zu den zwei Aspekten untersucht, die bisher für die Hierarchisierung im Lehrerberuf herhalten müssen:
Ist die unterschiedliche Aus- und Vorbildung ein Differenzierungsgrund für die Lehrerbesoldung?
Sind die unterschiedlichen beruflichen Anforderungen und Leistungen der Lehrerinnen und Lehrer unterschiedlicher Schulstufen ein Differenzierungsgrund?
Beckmann und Gusy verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass, seit für alle Lehrämter universitäre Studiengänge vorausgesetzt würden und nunmehr für alle Lehrämter ein Master-Studium erforderlich sei, in der Lehrerausbildung die gemeinsamen Schnittmengen überwiegen würden.
Im Hinblick auf den heutigen schulischen Auftrag stelle das Gutachten laut Beckmann fest: „Der Schulauftrag orientiert sich nicht mehr hauptsächlich an der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte. So erscheint es zumindest sachwidrig, wenn nicht gar willkürlich, auch in Zukunft allein die Frage nach den vermittelten Bildungsinhalten zum Anknüpfungspunkt unterschiedlicher Lehrerbesoldung zu machen.“
Aus Sicht des VBE stelle der wissenschaftliche Ertrag des Gutachtens sowohl für den Beamten als auch den Tarifbereich eine Verpflichtung der Politik dar, endlich mehr soziale Gleichheit unter den Lehrerinnen und Lehrern der unterschiedlichen Schularten zu schaffen.
„Eine Landesregierung, die es für richtig hält, dass alle Kinder auch nach der Grundschule gemeinsam lernen, kann nicht ernsthaft daran festhalten, dass die Lehrer, die die Kinder gemeinsam unterrichten, unterschiedlich entlohnt werden“, betont Beckmann abschließend. „Wir wollen mehr Gerechtigkeit. Nicht morgen, nicht übermorgen, sondern jetzt.“
Das gesamte Gutachten finden Sie hier.
PM 44/11